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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 19.05.2003
Aktenzeichen: 10 W 5/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1908i | |
BGB § 1836 |
10 W 5/03
Beschluss
In der Beschwerdesache
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin vom 10. Februar 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 19. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 300 ?.
Gründe:
I.
Vorliegend geht der Streit um den Stundensatz, der in der Abrechnung einer mit dem Abschluss als Bankfachwirtin qualifizierten Betreuerin anzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin ist für die Betroffene als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen 'Vermögenssorge', 'Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und Sozialhilfe', 'sämtliche Behördenangelegenheiten' sowie seit dem 15. August 2002 auch 'Sorge für die Gesundheit' und 'Regelung aller Fernmelde- und Postangelegenheiten einschließlich des Empfangs und des Öffnens der Post' bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig.
Die Betreuerin hat nach dem Besuch der Kaufmännischen Berufsschule Abteilung Banken 1976 vor der Industrie- und Handelskammer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann bestanden. Nach Teilnahme am zweijährigen Bankakademie-Bankfachwirt-Studium der Bankakademie e.V. in ####### hat sie 1981 vor der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Bankfachwirt bestanden und zugleich von der Bankakademie das Diplom Bankakademie-Bankfachwirt verliehen erhalten. 1982 hat sie schließlich die Ausbilderprüfung der Industrie- und Handelskammer bestanden. Sie ist der Auffassung, dass insbesondere ihre Qualifikation als Bankfachwirtin eine der abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbare abgeschlossene Ausbildung sei.
Die im Laufe des Jahres 2002 gestellten Anträge auf Festsetzung einer Vergütung gem. § 1836 Abs. 2 BGB für ersten drei Quartale 2002 hat das Amtsgericht durch drei Beschlüsse vom 5. November 2002 beschieden; dabei hat das Amtsgericht unter anderem einen Stundensatz von 23 ? und nicht wie beantragt von 31 ? zugrundegelegt, was zu Kürzungen um 189,32 ? (1. Quartal 2002), 80,79 ? (2. Quartal 2002) bzw. 270,50 ? (3. Quartal 2002) führte. Gegen die am 18. Dezember 2002 zugestellten Beschlüsse hat die Betreuerin am 27. Dezember 2002 beschränkt auf den der Festsetzung zugrundegelegten verringerten Stundensatz 'sofortige Beschwerde' eingelegt.
Mit zwei Beschlüssen vom 21. Januar 2003 hat das Landgericht die sofortigen Beschwerden der Betreuerin bezüglich der Beschlüsse betreffend das erste Quartal 2002 (Az. 7 T 2/03) und das dritte Quartal 2002 (Az. 7 T 3/02) unter Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Im Tenor beider Beschlüsse ist allerdings versehentlich und abweichend von den Ausführungen in den Gründen auf die Vergütungsfestsetzung für das dritte Quartal 2002 abgestellt. Über die Zustellung der Beschlüsse befindet sich in den Akten kein Nachweis.
Mit am 10. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten hat die Betreuerin gegen den Beschluss vom 21. Januar 2003 zum Aktenzeichen 7 T 2/03 sofortige weitere Beschwerde eingelegt und in der Begründung ausdrücklich auf die Vergütung für das 1. Quartal 2002 abgehoben.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin ist - ungeachtet der irreführenden identischen Angaben zu Abrechnungszeitpunkt wie Streitwert in den beiden Parallelbeschlüssen des Landgerichtes bezüglich des ersten und dritten Quartals 2002 - als solche allein gegen den landgerichtlichen Beschluss zum Aktenzeichen 7 T 2/03 zu verstehen. Dies entspricht sowohl der ausdrücklichen Angabe des Aktenzeichens in der Beschwerdeschrift als auch dem dortigen Abstellen auf den Abrechnungszeitraum des ersten Quartals 2002, der in dem versehentlich in den Beschluss 7 T 2/03 übernommenen Teil des Tenors aus dem Verfahren 7 T 3/03 selbst gerade nicht angesprochen ist.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht zutreffenderweise über den ebenfalls als 'sofortige Beschwerde' bezeichneten Rechtsbehelf der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. November 2002 bezüglich des 2. Quartals 2002 nicht befunden hat, da insofern angesichts einer angefochtenen Beschwer von 80,79 ? nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG die sofortige Beschwerde nicht zulässig ist; deswegen ist der Rechtsbehelf der Betreuerein insofern als - vom Amtsgericht noch zu bescheidende - sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen.
2. Die so verstandene zulässige - insbesondere aufgrund Zulassung gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und fristgerecht eingelegte - sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die vom Amts- wie Landgericht vorgenommene Festsetzung der Vergütung der Beschwerdeführerin weist keinen Rechtsfehler auf.
Gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB ist einer Berufsbetreuerin, um die es sich bei der Beschwerdeführerin unstreitig handelt, eine Vergütung zu bewilligen, deren Höhe sich nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen der Betreuerin bestimmt. Auch wenn die in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensätze unmittelbar nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall eines mittellosen Betreuten und der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse Geltung haben, sind sie doch auch gegenüber dem vermögenden Betreuten wesentliche Hilfe und Richtlinien (vgl. Palandt59-Diederichsen, BGB, § 1836 Rz. 13 m. w. N.).
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat in einem anderen Verfahren, an dem die Beschwerdeführerin ebenfalls beteiligt war, entschieden, dass im Geltungsbereich des § 1 BVormVG die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Bankfachwirtin die Zubilligung lediglich eines Stundensatzes von 23 ?, nicht aber von 31 ? rechtfertigt. Der Senat hat dort ausgeführt:
'Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG beläuft sich für jede erforderlicherweise aufgewendete Stunde die Vergütung des Berufsbetreuers auf 23 ? (bzw. für 2001 45 DM) wenn er über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind; diese Voraussetzungen werden durch die Betreuerin ohne Zweifel erfüllt, auch die Nutzbarkeit der durch die Ausbildung zur Bankfachwirtin erworbenen Kenntnisse für die Führung einer Betreuung ist offenkundig.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG erhöht sich die Vergütung pro Stunde auf 31 ? (bzw. für 2001 60 DM), wenn die besonderen Kenntnisse durch einen abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Über eine solche abgeschlossene Ausbildung verfügt die Betreuerin jedoch nicht. Die Qualifikation als Bankfachwirtin hat sie bei der Bankakademie, also nicht an einer Hochschule im Sinne der ersten Alternative erworben. Diese von der Betreuerein abgeschlossene Ausbildung zur Bankfachwirtin ist auch nicht im Sinne der zweiten Alternative mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar.
Als Wertungskriterium für die Vergleichbarkeit können herangezogen werden der mit der Ausbildung verbundene zeitliche Aufwand, der Umfang des Lehrstoffes und die Ausgestaltung der Abschlussprüfung, darüber hinaus wesentlich auch die durch diese erworbene Qualifikation, deren Vergleichbarkeit in aller Regel zu bejahen sein wird, wenn sie den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten eröffnet, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 6. September 2000 - 3Z BR 214/00 - FamRZ 2001, 188,189). Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Vergleichbarkeit des Abschlusses als Bankfachwirt mit einen abgeschlossenen (Fach-) Hochschulstudium nicht gegeben.
Während üblicherweise für dem (Fach-) Hochschulstudium vergleichbare Ausbildungen eine Dauer von mindestens drei bis vier Jahren (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836a BGB Rz. 54) veranschlagt werden, dauert die Ausbildung zum Bankfachwirt nach der Beschreibung der Bankakademie nur 'etwa zwei Jahre', in denen Lehrveranstaltungen 'je nach Studienort entweder überwiegend abends an zwei Wochentagen oder samstags vormittags und an einzelnen Abenden' stattfinden, der Lehrstoff in den angegebenen Fächern allgemeine Bankbetriebslehre, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Recht und Wahlfach mithin schon aus zeitlichen Gründen deutlich beschränkt sein muss.
Auch die Zugangsvoraussetzungen zur fraglichen Ausbildung, die nach den Beschreibungen der Bankakademie nicht einmal eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung erfordert, wenn eine vierjährige Berufspraxis im Kreditgewerbe nachgewiesen wird (vgl. dazu auch Urteil des VG Frankfurt vom 16. März 1983 - Juris-Dokument MWRE008480100 (LS) und einer damals noch erforderlichen sechsjährigen Tätigkeit), entsprechen in keiner Weise den Anforderungen, wie sie von (Fach-) Hochschulen an Bewerber gestellt werden. Nicht zuletzt hat der Bezirksrevisor bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nach den von der Betreuerin selbst eingereichten Unterlagen bei einem Teil der zum Bankfachwirt ausbildenden Fachschulen 'während der Ausbildung zusätzlich weitere Qualifikationen erworben werden' können und als einziges ausdrücklich erwähntes Beispiel die Fachhochschulreife aufgeführt wird.
Dementsprechend stellt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, zu deren Weiterbildungssystem die Ausbildungen zu den verschiedenen Fachwirten gehören, in seiner Übersicht über den Fortgang 'von der Schulbank zum Betriebswirt IHK' den Fachwirt auf der Stufe eines Fachmeisters des Handwerks dar, und beschreibt die Bankakademie als 'Drei Stufen zum Erfolg' das Bankfachwirt-Studium als erste Stufe, denen das Bankbetriebswirt-Studium und das Management-Studium als weitere Stufen folgen. Konsequent werden dem Fachwirt 'die Voraussetzungen zur Übernahme von vielseitig qualifizierten Aufgaben in allen Geschäftsfeldern der Kreditwirtschaft' bescheinigt. Für die tatsächlich nicht weiter belegte Annahme des Landgerichts, den Absolventen der Bankfachwirtweiterbildung werde der Zugang zu üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehaltenen beruflichen Tätigkeiten eröffnet, bietet sich mithin nicht einmal in der Selbstdarstellung der Veranstalter eine Grundlage.'
Gründe für eine im Rahmen einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB abweichende Beurteilung sind weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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